Abstimmungen, Wahlen

UrnenstandortAbstimmungs- resp. Wahllokal:
Schlosskapelle
Schlossgasse
4222 Zwingen
Urnen ÖffnungszeitenSonntag, 11.00 - 12.00 Uhr
HinweisDie Gemeindeverwaltung bereitet die Wahlen und Abstimmungen vor und sendet den Stimmberechtigten die Abstimmungs- resp. Wahlunterlagen zu. Falls Sie als stimmberechtigte Person bis 14 Tage vor der Abstimmung keine Unterlagen erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Falls Sie Ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können Sie bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- resp. Wahlwochenende bei der Gemeindeverwaltung ein Duplikat verlangen. Sie müssen das Duplikat des Stimmrechtsausweises am Schalter der Einwohnerkontrolle persönlich abholen und einen gültigen Ausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Am Abstimmungs- resp. Wahlsonntag zählt unser Wahlbüro die eingegangenen Zettel und ermittelt das Abstimmungs- resp. Wahlresultat. Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten der Gemeinde ausgehängt und im Internet publiziert.

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.baselland.ch und des Bundes unter www.admin.ch
Bedingungen / VoraussetzungenJede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.
Brieflich abstimmenWas ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
  2. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in einen Umschlag mit der Aufschrift "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Umschlag in das Zustell- und Antwortcouvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
  4. Sie können das Zustell- und Antwortcouvert per Post schicken (bitte frankieren), während der Bürostunden auf der Gemeindeverwaltung abgeben oder im Briefkasten der Gemeindeverwaltung (Schlossgasse 4) einwerfen. Das Zustell- und Antwortcouvert muss bis 17 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortcouvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortcouvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
  • das Stimmcouvert mit Kennzeichen versehen ist