Mietzinsbeiträge
§ 4 Zuständigkeit
- Die Sozialhilfebehörde Zwingen entscheidet im Rahmen dieses Reglements über die Gesuche, berechnet die Höhe der Leistungen und erlässt die entsprechende Verfügung.
- Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Sozialhilfebehörde Zwingen über Härtefälle.
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