Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2024 Ein Mitglied in die SozialhilfebehördeDer Gemeinderat sucht infolge Demission ein fünftes Mitglied für in die Sozialhilfebehörde. Die Gemeindeordnung § 4 Abs. 2 Bst. c) sieht eine Urnenwahl im Proporzwahlverfahren vor. Gemäss § 5 ist bei allen Urnenwahlen die stille Wahl möglich. Wählbar in die Sozialhilfebehörde sind alle stimmberechtigten Zwingnerinnen und Zwingner gemäss § 8 des Gemeindegesetzes. Allfällige Unvereinbarkeiten richten sich nach § 9 des Gemeindegesetzes.
Dokument 220513_Ausschreibung_SozHilf-Beh-Mgl-V1.0.pdf (pdf, 14.3 kB) Datum der Neuigkeit 13. Mai 2022
|