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Mietzinsbeiträge



Familien, Alleinerziehende und Rentenbezügerinnen und -bezüger in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben bei übermässig hohen Mietzinsbelastungen im Verhältnis zum Einkommen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag, wenn dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden kann.

Die Sozialhilfebehörde Zwingen entscheidet im Rahmen des Reglements über die Gesuche, berechnet die Höhe der Leistungen und erlässt die entsprechende Verfügung.
Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Sozialhilfebehörde Zwingen über Härtefälle.