Mietzinsbeiträge

§ 4 Zuständigkeit

  • Die Sozialhilfebehörde Zwingen entscheidet im Rahmen dieses Reglements über die Gesuche, berechnet die Höhe der Leistungen und erlässt die entsprechende Verfügung.
  • Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Sozialhilfebehörde Zwingen über Härtefälle.

Familien, Alleinerziehende und Rentenbezügerinnen/bezüger in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben bei übermässig hohen Mietzinsbelastungen im Verhältnis zum Einkommen  Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag, wenn dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden kann. 

Die Sozialhilfebehörde Zwingen entscheidet im Rahmen des Reglements über die Gesuche, berechnet die Höhe der Leistungen und erlässt die entsprechende Verfügung. 

Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Sozialhilfebehörde Zwingen über Härtefälle. 

 

Voraussetzungen:

- Sie leben in knappen finanziellen Verhältnissen

- Es lebt mindestens ein minderjähriges oder ein sich in Erstausbildung befindeten Kind mit Ihnen im gleichen Haushalt

- Verbringen Kinder im Trennungsfall ihre Zeit gleichermassen bei den Eltern, können beide Elternteile Mietzinsbeiträge beantragen. Dies jeweils in der jeweiligen Wohngemeinde

- sie sind Schweizer Bürger, oder haben als Ausländerin oder als Ausländer einen Ausweis C, B, F oder S

Sie sind mindestens 2 Jahre im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. 

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