Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten nach § 26 Absatz 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes

Das Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (ARG, SGS 111) regelt, welche Daten über Einwohnerinnen und Einwohner die Gemeindeverwaltung an Private bekanntgeben darf. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Auskunft über einzelne Personen und der nach bestimmten Merkmalen geordneten Bekanntgabe von Daten über mehrere Einwohnerinnen und Einwohner.

 

Merkblatt "Bekanntgabe von Personendaten an Private und das Recht auf Sperrung"